Start / Ratgeber
Ratgeber Pflege
Pflegegrad, Pflegekasse, Entlastungsbetrag: Hier beantworten wir die Fragen, die uns Angehörige am häufigsten stellen. Für Ihre persönliche Situation beraten wir Sie gern kostenlos.
Pflegebedürftig: Was ist jetzt zu tun?
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt. Sie ist bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt. Wichtig: Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Beantragen Sie den Pflegegrad deshalb lieber zu früh als zu spät. Gern helfen wir beim Ausfüllen der Unterlagen.
Wie läuft die Begutachtung ab?
Nach dem Antrag besucht Sie eine Gutachterin oder ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) zu Hause, bei Privatversicherten der Dienst Medicproof. Bewertet wird in sechs Bereichen, wie selbstständig Sie sind: Mobilität, Denken und Verständigung, Verhalten und psychische Lage, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltags. Daraus ergibt sich der Pflegegrad von 1 bis 5.
Unser Tipp: Führen Sie vorher ein paar Tage ein Pflegetagebuch und lassen Sie eine Angehörige oder uns beim Termin dabei sein. Zeigen Sie sich nicht „von der besten Seite“, sondern so, wie der Alltag wirklich ist.
Was tun, wenn der Bescheid nicht passt?
Gegen den Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Fordern Sie das Gutachten an und prüfen Sie, ob alle Einschränkungen berücksichtigt wurden. Verschlechtert sich Ihr Zustand später, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung.
Was macht ein ambulanter Pflegedienst?
Ein ambulanter Pflegedienst kommt zu Ihnen nach Hause und hilft dort, wo Sie Unterstützung brauchen: bei der Körperpflege, im Haushalt und im Alltag. Sie bleiben in Ihrer vertrauten Umgebung, behalten Ihre Gewohnheiten und Ihre sozialen Kontakte. Für viele Menschen ist das die beste Alternative zum Pflegeheim.
Was zahlt die Pflegekasse? (Stand 2026)
Monatliche Beträge der Pflegeversicherung für die Pflege zu Hause.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegesachleistung (Pflegedienst) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Pflegegeld (private Pflege) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Entlastungsbetrag | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
Zusätzlich ab Pflegegrad 2: ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 € (§ 42a SGB XI). Angaben ohne Gewähr. Die Beträge werden regelmäßig angepasst.
Leistungen verstehen
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen. Das Geld wird an Sie ausgezahlt. Die Pflegesachleistung ist für einen zugelassenen Pflegedienst wie Alunga bestimmt. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Der Betrag ist deutlich höher als das Pflegegeld.
Was ist die Kombinationsleistung?
Sie können beides kombinieren: Den Pflegedienst für einen Teil der Pflege, Angehörige für den Rest. Nutzen Sie zum Beispiel 40 % der Sachleistung, erhalten Sie zusätzlich 60 % des Pflegegeldes. So bleibt die Pflege in der Familie und wird trotzdem fachlich unterstützt.
Wofür kann ich den Entlastungsbetrag nutzen?
Der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich ist zweckgebunden für Angebote, die Sie und Ihre Angehörigen im Alltag entlasten: Betreuung, Begleitung, Hilfe im Haushalt. Er wird nicht ausgezahlt, sondern mit einem anerkannten Anbieter abgerechnet, zum Beispiel mit uns. Viele Menschen nutzen ihn nicht und verschenken so Geld. Nicht genutzte Beträge können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden.
Wann zahlt die Kasse Verhinderungspflege?
Ab Pflegegrad 2, wenn die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Für bis zu acht Wochen im Jahr übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. Während dieser Zeit wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Wir übernehmen die Vertretung und helfen beim Antrag.
Was ist ein Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI?
Wer nur Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst nachweisen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Der Besuch ist für Sie kostenlos. Wird er versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Wir führen Beratungsbesuche auf Deutsch und Russisch durch.
Bekomme ich Pflegehilfsmittel bezahlt?
Ja. Für Verbrauchsmittel wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen zahlt die Pflegekasse bis zu 42 € im Monat. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Rollator oder Hausnotruf können zusätzlich beantragt werden. Wir beraten Sie, was sinnvoll ist.
Was passiert, wenn sich mein Pflegebedarf ändert?
Dann stellen Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Höherstufung. Wir passen unsere Leistungen an und unterstützen Sie bei der erneuten Begutachtung.
Was ist, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht reichen?
Wer die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann, kann beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ nach SGB XII beantragen. Wir rechnen auch mit dem Sozialamt ab und helfen beim Antrag.
Fragen an uns
Übernehmen Sie Medikamentengabe oder Wundversorgung?
Nicht selbst. Ärztlich verordnete Behandlungspflege wie Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung, Verbandwechsel oder Kompressionsstrümpfe übernehmen unsere langjährigen Kooperationspartner mit SGB-V-Zulassung. Wir arbeiten seit vielen Jahren erfolgreich mit ihnen zusammen und koordinieren die Versorgung für Sie. Im Rahmen der Betreuung erinnern wir Sie an die Einnahme Ihrer Medikamente.
Wie individuell ist die Versorgung?
Sehr. Für jeden Menschen erfassen wir im Erstgespräch Bedarf, Gewohnheiten und Wünsche und stellen daraus einen persönlichen Leistungsplan zusammen. Uhrzeiten, Abläufe und Schwerpunkte richten sich nach Ihnen, nicht nach einem Standardpaket. Ändert sich etwas, passen wir den Plan an.
Was kostet mich das Erstgespräch?
Nichts. Das Erstgespräch bei Ihnen zu Hause ist kostenlos und unverbindlich. Danach erhalten Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag. Ein möglicher Eigenanteil steht dort transparent drin.
In welchen Bezirken sind Sie unterwegs?
In ganz Berlin. Unsere Zulassung gilt für alle Berliner Bezirke. Im Berliner Umland (Brandenburg) versorgen wir nach Absprache ebenfalls. Rufen Sie uns an, wir sagen Ihnen gern, ob wir Ihre Adresse versorgen können.
Sprechen Ihre Mitarbeiterinnen Russisch?
Ja. Unser Team spricht Deutsch und Russisch. Auch Erstgespräch, Beratungsbesuch und Vertrag können wir auf Russisch erklären.
Worauf sollte ich bei der Wahl eines Pflegedienstes achten?
Achten Sie auf eine Zulassung bei den Pflegekassen, feste Ansprechpartner, einen schriftlichen Kostenvoranschlag und darauf, dass der Dienst die Leistungen anbietet, die Sie brauchen. Fragen Sie nach, wie Vertretungen geregelt sind und wie Sie den Dienst erreichen.
Kann ich den Pflegevertrag kündigen?
Ja. Pflegebedürftige können einen Pflegevertrag nach § 120 SGB XI jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
